Die Klassenelternvertreterinnen und -vertreter sind Mitglieder der Klassenkonferenz. Sie haben die Aufgabe,

Klassenelternvertreter

  • die Beziehungen der Eltern einer Klasse (Schulstufe) untereinander und mit den Lehrkräften zu pflegen.
  • bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Eltern und Lehrkräften zu vermitteln.
  • die Eltern über aktuelle Fragen der Schule zu informieren.
  • die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zu unterstützen.
  • den Elternrat zu wählen.

Die Klassenelternvertretung ist vor der Zusammenlegung und Teilung der von ihren Kindern besuchten Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen zu hören.
Damit die Klassenelternvertreterinnen und -vertreter ihre Aufgaben erfüllen können, sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte verpflichtet, alle hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Ersatzpersonen vertreten die Klassenelternvertreterin oder den Klassenelternvertreter im Verhinderungsfall in der Klassenkonferenz und bei der Wahl des Elternrates.
Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Schulklasse wählen spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres auf einem Elternabend zwei Klassenelternvertreterinnen oder -vertreter: die Klassenelternvertretung (§ 69 HmbSG).
In einem zweiten Wahlgang ist für jedes Mitglied der Klassenelternvertretung eine Ersatzperson (Stellvertreterin oder Stellvertreter) zu wählen. Alternativ zur persönlichen Stellvertretung besteht die Möglichkeit, eine Reihenfolge der Ersatzpersonen nach der auf sie entfallenen Stimmenzahl festzulegen. Dies muss vor den Wahlen mehrheitlich beschlossen werden.  
Die Eltern haben für jedes ihrer Kinder zwei Stimmen. Das gilt auch, wenn Mutter oder Vater allein anwesend oder allein stehend sind. Beide Eltern können ihre Stimmen getrennt abgeben. Ist nur ein Elternteil anwesend, bedarf es für die Abgabe beider Stimmen keiner Vollmacht des anderen Elternteils.