An den allgemein bildenden Schulen mit schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern muss ein Elternrat gebildet werden (§ 72 HmbSG).

Der Elternrat

  • wirkt mit der Schulleitung, den Lehrkräften und dem Schülerrat bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zusammen.
  • informiert die Eltern oder die Klassenelternvertretungen über aktuelle Schulfragen und vor wichtigen Entscheidungen der Schulkonferenz; er kann dazu Versammlungen der Eltern oder der Klassenelternvertretungen einberufen.
  • entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, den Kreiselternrat und die Elternkammer.
  • setzt sich in der regionalen Öffentlichkeit im Rahmen der von der Schulkonferenz vorgegebenen Grundsätze für die Belange der Schule ein.

Dem Elternrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben vor

  • Beschlüssen der Schulkonferenz von grundsätzlicher Bedeutung.
  • der Zusammenlegung und Teilung von Klassen und Schulstufen oder deren Verlegung an andere Schulen.

Der Elternrat kann eine Stellungnahme zum Vorschlag des Findungsausschusses für eine Schulleitung abgeben (§ 94 Absatz 1 Satz 1).

Elternrat und Klassenelternvertretung sollen einander in der Wahrnehmung ihrer Auf-gaben unterstützen. Die oder der Vorsitzende oder einzelne vom Elternrat beauftragte Mitglieder sind berechtigt, an Klassen- oder Schulstufenelternabenden teilzunehmen.

Im Elternrat soll jede Schulstufe vertreten sein (§ 73). Er besteht an Schulen

  • mit bis zu 26 Klassen aus neun,
  • mit mehr als 26 Klassen aus zwölf,
  • für jeweils begonnene neun über die Zahl von 35 hinausgehende Klassen aus weiteren drei Vertreterinnen und Vertretern.

Spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts eines neuen Schuljahres wählt die Versammlung aller Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter die Mitglieder des Elternrates. Der Elternrat wählt wiederum aus seiner Mitte den Vorstand (Vorsitzen-de/r, Stellvertreter/in und Schriftführer/in) für ein Jahr.

In den Elternrat können alle Eltern gewählt werden, also nicht nur die Elternvertreter-innen bzw. Elternvertreter einer Klasse oder Schulstufe. Zu der Wahlversammlung müssen daher alle Eltern der Schule rechtzeitig eingeladen werden. Die Mitglieder des Elternrates werden an allgemeinbildenden Schulen für drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die ausgeschiedenen Mitglieder werden durch Neuwahlen ersetzt. Eine Wiederwahl ist zulässig.